Satzung des Vereins Unteraicher Bürger e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Unteraicher Bürger e.V.“ Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Leinfelden-Echterdingen, Stadtteil Unteraichen.

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige  Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, die Interessen der in Unteraichen lebenden Bürger zu vertreten und konstruktiv an der Entwicklung des Stadtteils mitzuwirken.

(3) Seine Aufgaben erstrecken sich insbesondere auf folgende Bereiche:
1. Wahrung der Interessen des Stadtteils gegenüber der Stadtverwaltung bzw., des Gemeinderats im Zusammenhang mit  Verkehrsfragen allgemein, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, Lärmschutz, Umweltschutz und Heimatpflege.
2. Information der Mitglieder über sonstige kommunale Themen
3. Ein besonderes Anliegen ist dem Verein die Pflege des Gemeinschaftsgeistes

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Vorbereitung der unter 3.1 aufgeführten Themen durch den Vorstand, Vorlage zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung und Vortrag bei der Stadtverwaltung bzw. dem Gemeinderat.
In gemeinsamen Gesprächen sollen mit diesen Gremien ggf. unter Einbeziehung von Gutachtern (siehe Lärmschutz Autobahn) Lösungsmöglichkeiten erörtert werden.
2. Bei der Pflege des Gemeinschaftsgeistes sollen die vom Verein organisierten Veranstaltungen (Fest auf dem Dorfplatz) im Vordergrund stehen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Verwaltungsausgaben

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zielsetzung des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
1. freiwilligen Austritt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres,
2. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unterlassen der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig
3. Tod
4. Auflösung der juristischen Person

§ 7 Beitragspflicht

Der jährliche Mitgliedsbetrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt und ist spätestens am 1.April zu entrichten.

§ 8 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem und höchstens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und mindestens drei, höchstens neun weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Abweichend von § 10 Abs.2 beträgt die Amtzeit für den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer und die Hälfte der Beisitzer in der ersten Wahlperiode lediglich 1 Jahr.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Sind bei Abwesenheit des Vorsitzenden mehrere stellvertretende Vorsitzende anwesend, so wird ein stellvertretender Vorsitzender zum Versammlungsleiter gewählt.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.

(6) Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand das freiwerdende Amt bis zur nächsten Wahl besetzen.

(7) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse einsetzen.

(8) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende alleine und der/die Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer je zu zweit vertretungsberechtigt sind.

(9) Alles Weitere regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Im einzelnen haben
1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,
2. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen; die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
3. der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen; er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen.
4. Der Vorstand über die Aufnahme von Neumitgliedern zu entscheiden

(2) Der Vorstand berichtet über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstands gehören.

(2) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichts des Kassiers und Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
d. Wahl der Vorstandsmitglieder
e. Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
g. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Beschwerdefällen
h. Auflösung des Vereins

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung mit einfachem Schreiben, per Telefax oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung.

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung, sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

(7) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Tagesordnung aufgeführt sind.

(2) Über Satzungsänderung einschließlich einer Änderung des Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen unter Angabe des Tagesordnungspunktes “Auflösung des Vereines” einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leinfelden-Echterdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Stadtteil Unteraichen zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.03.2010 beschlossen.

Unteraicher Bürger e.V.
1.Vorsitzender
Achim Weinmann
Anemonenstraße 6
70771 Leinfelden-Echterdingen
Tel. 0711/7560567
Fax 0711/7560568
info@unteriachen.com